16.09.2026

Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat neue Vollzugshinweise zum Umgang mit dem Wolf veröffentlicht. Das Schreiben vom 10. Juli 2026 richtet sich insbesondere an die Jagdausübungsberechtigten in Nordrhein-Westfalen.
Hintergrund sind die Änderungen des Bundesjagdgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. März 2026. Mit der Aufnahme in das Bundesjagdgesetz ist der Wolf auch in Nordrhein-Westfalen jagdbares Wild. Das bedeutet jedoch nicht, dass Wölfe damit allgemein bejagt werden dürfen.
Eine Bejagung auf Grundlage von Managementplänen ist erst möglich, wenn hierfür die erforderlichen Voraussetzungen und vollziehbaren Vorgaben vorliegen. Bis dahin findet die im Bundesjagdgesetz genannte Jagdzeit in Nordrhein-Westfalen keine Anwendung. Für schadstiftende sowie schwer verletzte oder schwer erkrankte Wölfe gelten besondere gesetzliche Voraussetzungen und Verfahrensregelungen.
Die Vollzugshinweise enthalten außerdem wichtige Informationen zu Anzeige-, Dokumentations- und Untersuchungspflichten, zum Umgang mit tot aufgefundenen Wölfen, zu möglichen behördlichen Ausnahmen für den Einsatz von Nachtsichttechnik sowie zu Ordnungswidrigkeiten und zum Wildschadensersatz.
Aufgrund der rechtlichen Bedeutung und der unterschiedlichen Fallkonstellationen sollten Jagdausübungsberechtigte die vollständigen Hinweise beachten und sich in konkreten Fällen mit der zuständigen Unteren Jagdbehörde abstimmen.